Bartzsch Auto's und mehr GbR
Fabrikstrasse 9
01683 Nossen

mail@auto-bartzsch.de
Tel.: 035242-66599

Öffnungszeiten

Mo - Fr   7:00 bis 18:30 Uhr

Sa          8:00 bis 12:00 Uhr

 

Fahrzeugabholung nach     Anmeldung von

Mo-Fr: 8:00-16.30 Uhr

 

 

 

Kommentare: 7
  • #7

    Lutz Pinkert (Samstag, 30 Dezember 2023 07:19)

    sie Haben mir sehr geholfen mit meiner Einhell Motorsäge dafür möchte ich mich bedanken

    Ich wünsche ihnen und ihren angestellten ein guten rutsch ins neue Jahr 2024 machen sie weiter so bleiben sie Gesund

    MFG Lutz Pinkert

  • #6

    Andreas+Mathias Bartzsch (Dienstag, 18 Oktober 2022 17:55)

    Sehr geehrter Herr Christian (David Papst bei Google Rezension),
    vielen Dank für Ihren Eintrag.
    Da wir seit nunmehr 22 Jahren doch auch verschiedene „Zeiten die sich ändern“ erlebt haben, sehen wir Ihren Prophezeiungen doch eher gelassen entgegen. Leider ist es im Handwerk und auch in vielen anderen Branchen so, dass geeignete Fachkräfte nicht vom Himmel fallen. Diese sind rar gesät und sollten entsprechend motiviert und nicht bis zur Erschöpfungsgrenze belastet werden.
    Somit ist ein entsprechender Terminvorlauf in der Radwechselsaison im Frühjahr und im Herbst bei uns schon länger so. Unsere Stammkunden wissen das und schätzen die auch durchaus kurzfristige Machbarkeit von nicht planbaren Reparaturen.
    Ein Rad- bzw. Reifenwechsel mit angelieferten Reifen ist aber doch durchaus planbar.
    Der Zeitaufwand für eine sach- und fachgerechte Umontage ist entsprechend zeitaufwendiger als ein reiner Wechsel der Kompletträder.
    Da wir als Meister- und Innungsfachbetrieb auch für angelieferte Ersatzteile nach dem Einbau durch uns haftbar gemacht werden können, sollten Sie unseren Standpunkt verstehen.
    Der Vergleich mit dem mitgebrachtem Essen im Restaurant ist unseres Erachtens nicht vollkommen daneben.
    Doch gern können Sie es einmal bei einem Gastronomiebetrieb Ihrer Wahl probieren.
    Freundliche Grüße
    Ihr Team von
    BARTZSCH AUTOS UND MEHR GBR

  • #5

    Christian (Montag, 17 Oktober 2022 19:28)

    6 Wochen Wartezeit für Winterreifenwechsel ! Eigene Reife. „ Sie bringen doch auch nicht Ihr eigenes Essen mit ins Restaurant !“ � Absolut unverschämte Antwort ?! Dienstleister, der es nicht nötig hat, freundlich zu sein. Die Zeiten werden sich wieder ändern.

  • #4

    Martin Robert Frank Van loon (Mittwoch, 09 Dezember 2020 20:22)

    He Leute wenn euch mal was passiert in der Umgebung dann verlass euch auf diese Firma,schnelle Lösungen, perfekte Arbeit, super Preise und der Aufbereitung erste Klasse gerne wieder

  • #3

    Francis (Sonntag, 17 Februar 2019 11:11)

    Hi, our car broke down on 21.12.19 in the afternoon near Nossen. My wife and 3 kids were on our way from England to Czechia. We tried a few different garages but they were closed. We got to Bartzsch garage at the time the boss was closing for Christmas as well. He offered us to have a look at the car. Located the fault and repaired within an hour. Superb service, great price and most of all very friendly attitude. There was a risk we would have to spend our Christmas in Nossen but the Bartzsch garage saved us. Thank you very much, Francis

  • #2

    Jan en Karin Boeve (Dienstag, 26 September 2017 21:41)

    Donderdag 31 augustus
    Op de thuisreis wiellager eriba caravan kapot. Man van het tankstation verwijst ons naar auto-bartzsch en 2 uur later rijden we met 4 nieuwe wiellagers weer verder.
    Supersnelle service in de stromende regen!
    Hartelijk bedankt.

  • #1

    Felix Borkenau (Donnerstag, 25 August 2016 19:19)

    Urlaub gerettet! Wir hatten unser Auto schon aufgegeben, aber Fa. Bartzsch hatte es im Handumdrehen wieder flott. Vielen, vielen Dank – auch für den supernetten Service!

Anbieter gemäss Teledienstgesetz (TDG):

BARTZSCH Auto’s u. mehr GbR
haftende Gesellschafter 
Andreas und Mathias Bartzsch

 

01683 Nossen, Fabrikstrasse 9
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Fax 035242/66577
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www.auto-bartzsch.de

 

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Reparaturbedingungen

 

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,

 

Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

 

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 12/2016

 

Kfz-Reparaturbedingungen

 

 

 

I. Auftragserteilung

 

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die

 

zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche

 

oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

 

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

 

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen

 

und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

 

4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus

 

dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

 

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im

 

Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags

 

voraussichtlich zum Ansatz kommen.

 

Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung

 

auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer

 

ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

 

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf

 

es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind

 

die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und

 

mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an

 

diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach

 

seiner Abgabe gebunden.

 

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen

 

können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall

 

vereinbart ist.

 

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so

 

werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung

 

verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung

 

des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers

 

überschritten werden.

 

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss

 

ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben

 

werden.

 

III. Fertigstellung

 

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich

 

bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert

 

sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen

 

Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer

 

unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen

 

Fertigstellungstermin zu nennen.

 

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung

 

eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich

 

verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden

 

schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner

 

Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug

 

nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers

 

kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für

 

eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen

 

Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz-

 

oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes

 

unverzüglich zurückzugeben; weitergehender

 

Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer

 

ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende

 

Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der

 

Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

 

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt

 

der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme

 

von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung

 

entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

 

3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die

 

auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten

 

des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines

 

Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,

 

Körper oder Gesundheit.

 

4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer

 

Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht

 

einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen

 

keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere

 

auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung

 

von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges.

 

Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber

 

über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies

 

möglich und zumutbar ist.

 

IV. Abnahme

 

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber

 

erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes

 

vereinbart ist.

 

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb

 

von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung

 

oder Übersendung der Rechnung abzuholen.

 

Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen

 

gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

 

Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt

 

werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

 

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr

 

berechnen. Der Auftragsgegenstand kann

 

nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt

 

werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten

 

des Auftraggebers.

 

V. Berechnung des Auftrages

 

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch

 

in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile

 

und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.

 

Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,

 

erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.

 

Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

 

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages

 

ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag,

 

wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen

 

sind.

 

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus,

 

dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang

 

des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen

 

Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

 

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

 

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,

 

ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers,

 

spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung

 

erfolgen.

 

Vl. Zahlung

 

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei

 

Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder

 

Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens

 

jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und

 

Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

 

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber

 

nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers

 

unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon

 

ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus

 

demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend

 

machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis

 

beruht.

 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene

 

Vorauszahlung zu verlangen.

 

Vll. Erweitertes Pfandrecht

 

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag

 

ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages

 

in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

 

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus

 

früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen

 

Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand

 

in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche

 

aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht

 

nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger

 

Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

Vlll. Haftung für Sachmängel

 

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in

 

einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der

 

Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels

 

ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich

 

diese bei Abnahme vorbehält.

 

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder

 

zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine

 

juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

 

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss

 

des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen

 

beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers

 

wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für

 

andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen

 

Bestimmungen.

 

3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2,

 

Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen

 

oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers,

 

seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen

 

beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für

 

einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht

 

wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:

 

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,

 

etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem

 

Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung

 

die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst

 

ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig

 

vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss

 

vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

 

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,

 

Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers

 

für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte

 

Schäden.

 

Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten

 

Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.

 

5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt

 

eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen

 

des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder

 

eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz

 

unberührt.

 

6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

 

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer

 

geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt

 

der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung

 

über den Eingang der Anzeige aus.

 

b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,

 

kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung

 

des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.

 

In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein

 

aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer

 

Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem

 

ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung

 

zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der

 

dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten

 

verpflichtet.

 

c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur

 

Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist

 

des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche

 

aufgrund des Auftrags geltend machen.

 

Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

 

IX. Haftung für sonstige Schäden

 

1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art,

 

die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

 

2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII.

 

„Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen

 

Verjährungsfrist.

 

3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten

 

die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer

 

4 und 5 entsprechend.

 

X. Eigentumsvorbehalt

 

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche

 

Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind,

 

behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen

 

unanfechtbaren Bezahlung vor.

 

Xl. Gerichtsstand

 

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der

 

Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und

 

Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des

 

Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber

 

keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss

 

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort

 

aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher

 

Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung

 

1. Kfz-Schiedsstellen

 

a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks

 

kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus

 

diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht

 

von mehr als 3,5 t) oder – mit dessen Einverständnis

 

– der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige

 

Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich

 

nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes

 

(Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.

 

b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg

 

nicht ausgeschlossen.

 

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die

 

Dauer des Verfahrens gehemmt.

 

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren

 

Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen

 

von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.

 

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn

 

bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während

 

eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-

 

Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

 

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten

 

nicht erhoben.

 

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

 

(VSBG)

 

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren

 

vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen

 

und ist hierzu auch nicht verpflichtet.